Bis wann muss die Storno Rechnung eingehen?

4 Antworten

Da würde ich mal bei der nächstgelegenen Verbraucherberatung oder, bei einem hohen Betrage, einem Fachanwalt für Reiserecht nachfragen - wenn der Vermieter Euch geschrieben hat, daß er versuchen würde, die Wohnung weiter zu vermieten, sollte er Euch vor der Rechnungstellung zumindest mitteilen, ob ihm das gelungen ist, evtl. nicht für die gesamte Zeit, oder garnicht.

Wobei ich mir nur schlecht vorstellen kann, daß eine Fewo auf Föhr (außer vielleicht von November bis März) nicht mehr zu vermieten ist...

Ab dem 1. Januar 2026 kannst du die Einrede der Verjaehrung geltend machen. So lange hat er Zeit.

Rechnungen Verjähren erst nach drei Jahren.


Ulikloes 
Beitragsersteller
 06.06.2022, 15:16

Die Frage ist, wie lange kann er warten um eine Rechnung zu schreiben. Wir hatten schon gedacht er hätte weiter vermietet.

Nolies  06.06.2022, 16:42
@Ulikloes

Wie geschrieben, Rechnungen verjähren erst nach drei Jahren. Wurde also zb am 1.5.2022 Storniert hätte er bis zum 1.5.2025 Zeit gehabt euch die Rechnung zukommen zu lassen.

Caveman  07.06.2022, 02:36
@Nolies

Nee, bis zum 31.12. 2025. Die Verjaehrungsfrist beginnt erst am auf den Tag der Forderungsentstehung folgenden 1. Januar.

Nolies  07.06.2022, 10:38
@Caveman

Äh nein. Das würde ja null Sinn machen. Es sind drei Jahre. Punkt. Bitte Kommentiere doch nicht meine absolut korrekte Antwort, wenn du offensichtlich keine Ahnung hast!

"Die Frist einer Verjährung beginnt stets beim Datum der Fälligkeit der jeweiligen Rechnung. Beispielsweise stellt ein Schreiner am 13.3.2018 Rechnung für eine Leistung die er am 10.3.2018 erbracht hat. Diese Schuld verjährt am 13.3.2023 und kann nicht mehr gefordert werden" https://www.pebelive.ch/schuldner/

Caveman  08.06.2022, 03:38
@Nolies
Bitte Kommentiere doch nicht meine absolut korrekte Antwort, wenn du offensichtlich keine Ahnung hast!

Dann lies es doch selbst im Gesetz nach, wenn du mir nicht glaubst.

BGB § 199 Abs. 1:  Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Das gilt so in Deutschland. In der Schweiz (dein Link) mag es anders aussehen. Im Recht der Schweiz kenne ich mich nicht aus. Aber um die geht es hier ja auch gar nicht.

Wir hatten schon gedacht er hätte weiter vermietet.

Da hättest du schon mal nachfragen können. Oder, sicherer, einen Dritten nachfragen lassen, ob die Wohnung noch frei ist.

Ansonsten gilt das, was #Caveman geschrieben hat: Er hätte bis Ende 2025 Zeit.